Kratom-Verbot North Dakota: Naturblatt reguliert, Verkauf noch gesperrt

Kratom-Blätter und Pulver vor geschlossenem Rollladen mit rotem Warnlicht
Simon Ruane, OpenMind Autor und Aufklärer
Geschrieben von

Simon Ruane

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Inhaltlicher Kopf hinter OpenMind. Bekannt aus ZDF 13 Fragen, VICE, funk und Stern. Sachliche Aufklärung zu psychoaktiven Substanzen, Pflanzenheilkunde und bewusstem Konsum – im Sinne von Harm Reduction.

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Stand: 08.09.2026

North Dakota hat den pauschalen Kratom-Verbotskurs geändert. Gouverneur Kelly Armstrong unterzeichnete am 4. September 2026 HB 1628: Für reines Blattkratom ist ein regulierter Markt ab 21 vorgesehen, bestimmte Kratom-Alkaloidderivate werden verboten. Der Verkauf sämtlicher Kratom-Produkte bleibt laut aktualisierter Behördenmeldung aber gesperrt, bis die Ausführungsregeln umgesetzt sind. „Naturkratom gerettet“ bedeutet deshalb noch nicht „wieder im Laden erhältlich“. [1]

Auch das Wort „natürlich“ reicht als Orientierung nicht aus. Die veröffentlichte Gesetzesfassung zieht Grenzen beim 7-OH-Gehalt, schließt Extrakte vom vorgesehenen lizenzierten Markt aus und verlangt Analysen, Kennzeichnung und Händlerlizenzen. Ein Pflanzenname auf der Packung beantwortet keine dieser Fragen. [2]

Für die Debatte ist das eine relevante Wende: Statt jedes Blatt dauerhaft zu verbieten, wird zwischen Produktformen unterschieden. Für Leser in Deutschland ist es ein konkretes Regulierungsbeispiel aus einem US-Bundesstaat, keine neue deutsche Erlaubnis oder Verbotsregel.

Was hat North Dakota am 4. September beschlossen?

Mit HB 1628 wurde nach der Sondersitzung vom 2. bis 4. September ein rechtlicher Rahmen für Blattkratom und Kratom-Alkaloidderivate beschlossen. Armstrong hob zugleich seine Notfallanordnung vom 3. August auf. Diese hatte seit dem 5. August einen vorübergehenden umfassenden Stopp vorgesehen. Der Gouverneur hätte nach eigener Aussage weiterhin ein Totalverbot bevorzugt; das verabschiedete Modell fällt differenzierter aus. [1, 3]

Die entscheidende Unterscheidung betrifft drei Ebenen: Welche Stoffe unter das Betäubungsmittelrecht des Bundesstaats fallen, welche Blattprodukte künftig vermarktet werden dürfen und wann Händler tatsächlich eine Lizenz bekommen können. Das sind unterschiedliche Fragen. Eine Schlagzeile über ein gescheitertes Totalverbot kann stimmen und trotzdem einen falschen Eindruck vom aktuellen Verkauf vermitteln.

Im OpenMind-Überblick zur US-Kratom- und 7-OH-Debatte geht es auch um die Bundesebene. Für North Dakota muss zusätzlich das Landesrecht des Bundesstaats gelesen werden. Eine DEA-Maßnahme und HB 1628 sind keine austauschbaren Rechtsgrundlagen.

Warum bleibt der Verkauf trotz Regulierung gesperrt?

Das neue Lizenzsystem muss erst arbeitsfähig werden. Die veröffentlichte Fassung von HB 1628 legt in Abschnitt 51-38-06 fest: Der Attorney General soll Ausführungsregeln erlassen und darf vorher keine Lizenz nach dem neuen Kapitel ausstellen. Gleichzeitig dürfen Herstellung, Vertrieb, Werbung und Verkauf nicht ohne die erforderliche Lizenz erfolgen. [2]

Das erklärt die scheinbar widersprüchliche Lage: Politisch wurde ein Weg für Blattkratom geöffnet, praktisch ist dieser Weg noch nicht freigeschaltet. Die aktualisierte Mitteilung des Gouverneurs nennt deshalb ausdrücklich den fortbestehenden Verkaufsstopp bis zur Umsetzung der Regeln. Beim Quellencheck am 8. September wurde keine belastbare amtliche Meldung über einen bereits erfolgten Verkaufsstart gefunden. [1]

Ein Datum aus einem älteren Verbotstext hilft hier wenig. Entscheidend sind die neuen Regeln und die erteilten Lizenzen. Auch eine Produktseite oder ein offenes Geschäft beweist nicht, dass ein konkretes Angebot alle Voraussetzungen erfüllt. Der Übergangsstand kann sich ändern; maßgeblich sind die jeweils aktuellen amtlichen Regeln und Lizenzinformationen.

Welche Kratom-Produkte soll der regulierte Markt umfassen?

HB 1628 definiert „pure leaf kratom“ als frische, getrocknete, dehydrierte oder gemahlene Blätter von Mitragyna speciosa. Die Definition von „Kratom“ begrenzt den 7-Hydroxymitragynin-Gehalt auf höchstens 0,05 Prozent des Trockengewichts. Das ist eine gesetzliche Produktgrenze, keine medizinische Unbedenklichkeitsschwelle. [2]

Die Fassung enthält außerdem einen leicht übersehbaren Punkt: Lizenznehmer dürfen keine Kratom-Produkte herstellen, vertreiben oder verkaufen, die Kratom-Extrakt enthalten. Auch Mischungen mit anderen Substanzen sind grundsätzlich ausgeschlossen; vorgesehen ist eine eng beschriebene Ausnahme für pharmakologisch inaktive Kapselmaterialien. „Natürlich gewonnener Extrakt“ ist deshalb nicht automatisch mit erlaubtem Blattkratom gleichzusetzen. [2]

Produkt oder BegriffEinordnung im neuen Rahmen
Reines Blattmaterial und BlattpulverVorgesehener regulierter Bereich, sofern Definition und weitere Anforderungen erfüllt sind
Kratom-ExtraktVom vorgesehenen lizenzierten Produktmarkt ausgeschlossen
Angereicherte oder umgewandelte 7-OH-ProdukteGesonderte Derivatregel mit konkreten Tatbeständen und Schwellen
„Natürlich“, „Premium“ oder „Kratom“ auf dem EtikettKeine ausreichende rechtliche oder gesundheitliche Auskunft

Bei der Derivatregel nennt das Gesetz unter anderem 7-OH oberhalb der beschriebenen Grenzen, Mitragynin-Pseudoindoxyl, MGM-15, MGM-16 und 7-Acetoxymitragynin. Die genaue Einstufung hängt vom Stoff und Produkt ab. Eine pauschale Aussage wie „jedes 7-OH-Molekül ist verboten“ würde die ausdrücklich enthaltenen Schwellen übergehen. [2]

Welche Kennzeichnung und Kontrollen sind vorgesehen?

Die Anforderungen gehen über einen Altersaufkleber hinaus. Das Gesetz verlangt unter anderem Hersteller- oder Vertriebsangaben, eine vollständige Zutatenliste, Angaben zu Mitragynin und 7-OH je Portion und Packung sowie ein Ablaufdatum. Warnhinweise sollen Abhängigkeit, Wechselwirkungen und besondere Risikogruppen ansprechen. Die vorgeschriebene Portionskennzeichnung ist eine rechtliche Etikettenanforderung und keine von uns empfohlene Einnahmemenge. [2]

Die Produkte müssen vor dem Verkauf von einem akkreditierten, vom Attorney General akzeptierten Labor getestet werden. Das Analysezertifikat ist aufzubewahren. Verpackungen dürfen keine Süßigkeiten nachahmen oder gezielt Kinder ansprechen. Für die Abgabe ist ein verschlossener Bereich hinter dem Verkaufstresen vorgesehen. [2]

Aus redaktioneller Sicht sind das überprüfbare Kriterien: Eine Charge lässt sich einer Analyse zuordnen; ein Hersteller ist erreichbar; ein Laborbefund nennt tatsächlich die untersuchten Alkaloide. Der bloße Satz „laborgeprüft“ enthält diese Informationen noch nicht. Ebenso wenig belegt ein einzelner Messwert automatisch, dass sämtliche denkbaren Verunreinigungen geprüft wurden.

Das ist auch beim Vergleich von Produktbeschreibungen in der OpenMind-Kategorie für Kratom-Pulver und weitere Produktformen relevant. Die Kategorie dient hier zur Begriffseinordnung. Ihr Sortiment ist kein Beleg für die Zulässigkeit eines Produkts in North Dakota; deutsche Angebote und US-Vorschriften müssen getrennt bewertet werden.

Was sagen die angeführten Todesfallzahlen tatsächlich aus?

Für die ursprüngliche Notfallmaßnahme verwiesen die Behörden am 3. August auf 50 gemeldete Todesfälle seit 2019 mit Bezug zu Kratom, 7-OH und/oder einem weiteren Derivat. In 23 Fällen waren die Substanzen Teil der primären Todesursache, in einem Fall eine beitragende Ursache. In den übrigen 26 Fällen wurden sie toxikologisch nachgewiesen. [3]

Das ist ernst zu nehmen, aber nicht dasselbe wie „50 Menschen starben allein an normalem Kratom-Pulver“. Die Zusammenfassung trennt die Produktformen nicht ausreichend für diese Behauptung. Sie nennt auch keine Zahl aller Konsumenten, aus der sich eine individuelle Sterbewahrscheinlichkeit berechnen ließe. Hinzu kommt: Laut Behördenmeldung begann die 7-OH-Testung erst im September 2025. Veränderungen der Nachweismöglichkeiten erschweren Zeitvergleiche. [3]

Umgekehrt wäre es ebenso falsch, aus gemischten oder unvollständigen Daten auf Harmlosigkeit zu schließen. Unklare Kausalität bedeutet, dass genauer untersucht werden muss. Sie macht einen schweren Verlauf nicht bedeutungslos.

Warum bleibt die Trennung zwischen Blattkratom und 7-OH wichtig?

7-OH kommt im Kratom-Blatt in Spuren vor. Konzentrierte Produkte mit zugesetztem oder erhöhtem 7-OH-Gehalt unterscheiden sich davon wesentlich. Die FDA warnt bei solchen Produkten vor schweren Schäden und nennt unter anderem Abhängigkeit, Krampfanfälle und Entzugssymptome. Auch für Kratom allgemein bestehen Warnungen zu Leberschäden, Krampfanfällen und problematischem Konsum. [4]

Das American College of Medical Toxicology beschreibt bei 7-OH opioidartige Risiken einschließlich Atemdepression, Abhängigkeit und Entzug. Es verweist zugleich auf erhebliche Wissenslücken. Besonders bedenklich ist die Kombination mit Alkohol, Benzodiazepinen oder anderen dämpfenden Substanzen. Die Fachgesellschaft kann keine sichere 7-OH-Dosis empfehlen. [5]

Eine strengere Produktdefinition beseitigt diese Risiken nicht. Bei Bewusstlosigkeit oder Atemproblemen ist sofort medizinische Hilfe nötig: in Deutschland über 112, in den USA über 911. Bei Abhängigkeit oder Entzugsproblemen ist ärztliche beziehungsweise suchtmedizinische Unterstützung sinnvoll. Ein Wechsel zu einer anders etikettierten Packung ersetzt keine Behandlung.

Wie sehe ich den Wechsel vom Totalverbot zur Regulierung?

Ich befürworte die vollständige Legalisierung und verbindliche Regulierung aller Drogen. Dazu gehören für mich überprüfbare Inhaltsstoffe und Konzentrationen, Chargenanalysen, klare Warnhinweise, Jugendschutz, kindersichere Verpackungen und Rückverfolgbarkeit. Das ist meine politische Position, kein medizinischer Konsens und keine Behauptung, alle Substanzen seien gleich riskant.

Dass North Dakota Blattmaterial und hochkonzentrierte beziehungsweise veränderte Produkte auseinanderhält, ist aus dieser Sicht ein sinnvoller Ansatz. Die verbleibende Kriminalisierung und die praktische Ausgestaltung muss man trotzdem kritisch prüfen. Eine Regel ist erst dann überzeugend, wenn sie im Alltag nachvollziehbar funktioniert. Ob dieses Modell Schäden tatsächlich verringert, lässt sich wenige Tage nach der Unterzeichnung noch nicht sagen.

In meinem älteren OpenMind-Video zur Frage, ob Kratom tödlich sein kann, spreche ich darüber, dass ich Risiken in frühen Videos nicht ausreichend thematisiert habe. Diese Selbstkorrektur gehört für mich zur Aufklärung. Das Video ist kein Bericht über das neue Gesetz; für dessen Details sind die amtlichen Quellen maßgeblich.

OpenMind-Video zur Kratom-Risikodebatte

Was bedeutet das für Leser in Deutschland?

Der unmittelbare praktische Schluss ist eine saubere Trennung: Eine US-Landesregel entscheidet nicht über deutsche Produkte. Aus ihr folgt weder eine deutsche Zulassung noch eine pauschale deutsche Freigabe. Auch ein gesetzlich vorgesehener Verkauf in einem US-Bundesstaat wäre keine FDA-Bestätigung von Sicherheit oder Wirksamkeit. [1, 4]

Für die Diskussion bleibt die nützlichere Frage: Welche Produktform liegt vor, was ist analytisch bekannt und welche konkrete Vorschrift gilt? Die Begriffe „Kratom“ und „7-OH“ ohne diese Angaben helfen nur begrenzt. Für den deutschen Kontext bündelt unsere Einordnung zu Kratom und der BfArM-Warnung die getrennte Rechts- und Behördenperspektive.

FAQ

Nach der am 8. September geprüften amtlichen Meldung bleibt der Verkauf bis zur Umsetzung der Ausführungsregeln gesperrt. Das neue Gesetz sieht einen lizenzierten Markt für definierte Blattprodukte vor. [1, 2]

Nein. Die veröffentlichte Fassung schließt Produkte mit Kratom-Extrakt vom vorgesehenen lizenzierten Markt aus. Die Bezeichnung „natürlich“ ändert daran nichts. [2]

Sie gehört zur gesetzlichen Definition von Blattkratom auf Trockengewichtsbasis. Sie ist keine sichere Dosis, kein Qualitätssiegel und keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Produkte. [2]

Das Gesetz setzt die Altersgrenze bei 21 Jahren. Zusätzlich müssen Produkt-, Analyse-, Kennzeichnungs- und Lizenzanforderungen erfüllt werden. [1, 2]

Nein. Die amtliche Zusammenfassung umfasst verschiedene Stoffe und unterschiedliche kausale Einordnungen. Sie belegt ernste Warnsignale, aber keine pauschale Alleinursache durch Blattpulver. [3]

HB 1628 regelt North Dakota. Für deutsche Produkte sind die hier geltenden Vorschriften und ihre konkrete Einordnung maßgeblich. US-Etiketten oder dortige Altersgrenzen ersetzen diesen Check nicht.

Quellen

  1. Office of the Governor: Unterzeichnung von HB 1628 und fortbestehender Verkaufsstopp, aktualisiert 04.09.2026, abgerufen 08.09.2026.
  2. North Dakota Legislative Branch: HB 1628, Fassung 25.1453.06000 mit Senatsänderungen, insbesondere Seiten 5–7 und 9–14; abgerufen 08.09.2026. Amtliche Versionsübersicht.
  3. Office of the Governor: ursprüngliche Notfallmaßnahmen und Todesfallaufteilung, 03.08.2026, abgerufen 08.09.2026.
  4. FDA: Products Containing 7-OH Can Cause Serious Harm, abgerufen 08.09.2026.
  5. ACMT: Public Health Concerns Associated with 7-Hydroxymitragynine and Other Kratom Compounds, Position verabschiedet August 2026, abgerufen 08.09.2026; für medizinische Einordnung genutzt, nicht als aktueller Nachweis des DEA-Rechtsstands.
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