4-Pro-MET-Verbot? Was zum 1. Dezember 2026 feststeht

Simon Ruane neben einem symbolischen NpSG-Dokument und der Frage: 4-PRO-MET-Verbot?
Simon Ruane, OpenMind Autor und Aufklärer
Geschrieben von

Simon Ruane

YouTuber · Aufklärer · 500.000+ Abonnenten

Inhaltlicher Kopf hinter OpenMind. Bekannt aus ZDF 13 Fragen, VICE, funk und Stern. Sachliche Aufklärung zu psychoaktiven Substanzen, Pflanzenheilkunde und bewusstem Konsum – im Sinne von Harm Reduction.

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Stand: 4. November 2026 · Nachrichten und persönliche Einordnung von Simon Ruane

Kommt ein 4-Pro-MET-Verbot durch das NpSG? Der konkrete nächste Termin steht fest: Am 1. Dezember 2026 um 13 Uhr tagt der zuständige Sachverständigenausschuss beim BfArM in Bonn. Auf der veröffentlichten Tagesordnung steht eine Anpassung der Anlage 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes. Welche Stoffe die geplante Anpassung genau erfassen soll, geht aus dieser Tagesordnung allerdings nicht hervor.

Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einer nachvollziehbaren Verbotsbefürchtung und einer bereits beschlossenen Rechtsänderung. Nach Informationen eines Insiders sollen 4-Pro-MET, 3-FPO und die derzeit als legal angebotenen LSD-Derivate von der kommenden Änderung betroffen sein. Ich halte diesen Hinweis für glaubwürdig. Die Quelle bleibt ungenannt; den genauen Umfang kann ich anhand der bisher veröffentlichten amtlichen Unterlagen noch nicht unabhängig bestätigen. Einen amtlich belegten Verbotsbeginn für diese Stoffe kann ich daraus ebenfalls nicht nennen. Hier erfährst du, was tatsächlich veröffentlicht wurde, wie das Verfahren weitergeht und warum mich gerade die Entwicklung um 4-Pro-MET persönlich beschäftigt.

Der bestätigte Stand auf einen Blick

  • Termin: Die 62. Sitzung ist für den 1. Dezember 2026 angekündigt. Die Tagesordnung wurde am 26. Oktober veröffentlicht.
  • Thema: Tagesordnungspunkt 6 betrifft weitere Stoffe für Anlage III des BtMG sowie eine Anpassung der Anlage 1 des NpSG.
  • Noch offen: Der veröffentlichte Tagesordnungstext enthält weder die Namen 4-Pro-MET und 3-FPO noch eine Aufzählung der betroffenen LSD-Derivate oder den konkreten Änderungswortlaut.
  • Kein Verbotsdatum: Die Sitzung selbst setzt keine neue Verbotsregel in Kraft. Dafür ist das anschließende Rechtssetzungsverfahren entscheidend.

Die Grundlage dafür ist die offizielle Tagesordnung der 62. Sitzung beim BfArM.

Werden 4-Pro-MET, 3-FPO und LSD-Derivate gemeinsam verboten?

Mein Insiderhinweis spricht dafür; die bislang veröffentlichte Tagesordnung bestätigt die konkrete Stoffauswahl noch nicht. Sie belegt, dass eine NpSG-Anpassung beraten werden soll. Sie belegt noch nicht, dass genau diese drei Bereiche vollständig erfasst werden. Auch steht dort nicht, dass die neuen BtMG-Einträge dieselben Stoffe betreffen wie die NpSG-Änderung.

Beim NpSG ist außerdem der chemische Wortlaut wichtig. Anlage 1 beschreibt Stoffgruppen. Eine Änderung kann daher mehrere Verbindungen erfassen, ohne jeden Handelsnamen einzeln aufzuzählen. Umgekehrt genügt ein allgemeiner Hinweis auf eine Erweiterung nicht, um für eine bestimmte Verbindung bereits ein Verbot festzustellen. Dafür müssen die Struktur und die neue Definition zusammenpassen.

Deshalb wäre auch die Aussage „alle derzeit legalen LSD-Derivate werden verboten“ ohne den konkreten Text zu weitgehend. Für eine belastbare Liste brauchen wir die veröffentlichten Empfehlungen beziehungsweise den Verordnungsentwurf und anschließend die endgültige Fassung. Auch eine von mir als glaubwürdig eingeschätzte Insiderinformation ersetzt diese Dokumente nicht. Die Unterscheidung ist mir wichtig: Ich teile den Hinweis transparent mit, ohne daraus einen bereits geltenden Verbotsbeschluss zu machen.

Was passiert nach der Sitzung am 1. Dezember?

Der Ausschuss spricht fachliche Empfehlungen aus. Er ist weder der Bundesrat noch beschließt er allein ein unmittelbar geltendes Verbot. Das BfArM beschreibt seine Aufgabe als Beratung über Änderungen der einschlägigen Anlagen. Quelle: BfArM zur Arbeit des Ausschusses.

Für Änderungen der NpSG-Anlagen sieht § 7 NpSG eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor. Erforderlich sind die dort genannten Abstimmungen mit weiteren Ministerien, die Anhörung von Sachverständigen und die Zustimmung des Bundesrates. Für die Einordnung sind vier Stationen wichtig:

  1. Beratung und Empfehlung: Welche Änderungen empfiehlt der Ausschuss tatsächlich?
  2. Konkreter Verordnungstext: Welche Stoffgruppen oder Stoffe soll die Regelung erfassen?
  3. Zustimmung des Bundesrates: Wird der vorgesehenen Verordnung zugestimmt?
  4. Verkündung und Inkrafttreten: Was steht im Bundesgesetzblatt, und welchen Beginn bestimmt die Verordnung?

Der 1. Dezember ist somit ein Beratungstermin, kein belegtes Ablaufdatum. Ebenso wenig lässt sich aus ihm zuverlässig ableiten, dass ein Verbot noch im Dezember oder erst im nächsten Frühjahr greifen wird. Eine solche Zeitangabe wäre derzeit eine Prognose. Maßgeblich bleibt die veröffentlichte Regelung mit ihrer Bestimmung zum Inkrafttreten.

NpSG und Eigenbedarf: Bloßer Eigenbesitz ist grundsätzlich nicht strafbar

Der bloße Erwerb oder Besitz zum eigenen Gebrauch ist nach § 4 NpSG grundsätzlich nicht strafbar. Das ist für Endnutzer der zentrale Unterschied zu Stoffen, deren unerlaubter Besitz nach dem BtMG strafbar ist. Das NpSG bestraft insbesondere Handel, Inverkehrbringen und Verabreichen sowie bestimmte Handlungen zum Zweck des Inverkehrbringens.

Gleichzeitig verbietet § 3 NpSG für Stoffe der Anlage 1 grundsätzlich auch Erwerb und Besitz. Das Gesetz trennt hier also zwischen einem Verbot und einer Strafvorschrift. § 3 NpSG · § 4 NpSG.

Die praktische Folge: Wegen des bloßen Eigenbesitzes droht nach dem NpSG grundsätzlich keine Strafe; die Stoffe können aber sichergestellt und vernichtet werden. § 3 Absatz 3 regelt Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung. Aus fehlender Strafbarkeit folgt deshalb weder eine Erlaubnis noch eine Garantie, vorhandene Stoffe behalten zu dürfen. Das gilt ausdrücklich für die Strafvorschriften des NpSG: Wird ein Stoff zusätzlich vom BtMG erfasst oder geht es etwa um Weitergabe, muss die Bewertung gesondert erfolgen.

Ein anschauliches Beispiel für diese notwendige Trennung liefert der Beschluss des VG Köln vom 29. Juni 2026, Az. 1 L 1267/26. Das Gericht sah 4-PrO-MET und 1Fe-LSD nach der damals geprüften NpSG-Fassung als nicht erfasst an. Den Vertrieb der dort betroffenen Tabletten bewertete es dennoch nach dem Lebensmittelrecht als unzulässig. Das war eine konkrete, laut Veröffentlichung nicht rechtskräftige Eilentscheidung und keine pauschale Freigabe für sämtliche Produkte oder Verwendungen. Amtlicher Beschluss, insbesondere Randnummern 37–43.

Diese Unterscheidungen erklären die Rechtslage allgemein. Ob eine konkrete Substanz, Zubereitung oder Handlung erfasst ist, erfordert eine Prüfung des jeweiligen Falls und des dann geltenden Rechtsstands.

Warum mich ein mögliches 4-Pro-MET-Verbot besonders beschäftigt

Ab hier meine persönliche Einordnung. Ich habe über meine Erfahrungen mit 4-Pro-MET öffentlich berichtet und verbinde damit deutlich positivere Erinnerungen als mit meinem 3-FPO-Selbstversuch. Deshalb würde mich ein Verbot von 4-Pro-MET persönlich besonders enttäuschen.

In meinem damaligen Video beschrieb ich viel Lachen, emotionale Offenheit und visuelle Veränderungen. Mein Eindruck war nicht einfach „Pilze unter einem anderen Namen“. Einzelne Erfahrungen hatten für mich einen eigenen Charakter. In manchen Situationen gefiel mir das subjektiv sogar besser als meine Erfahrungen mit Pilzen. Den ausführlichen Rückblick findest du in meinem 4-Pro-MET-Erfahrungsbericht als Video.

Zur vollständigen Geschichte gehört aber auch: Ich beschrieb eine ausgeprägte, teilweise elektrisch wirkende körperliche Intensität. Dass ich in diesen Versuchen keine Übelkeit bemerkte oder den Verlauf als angenehm empfand, macht die Substanz nicht zuverlässig verträglich. Ein persönlicher Bericht kann zeigen, wie ich etwas erlebt habe. Er beantwortet nicht, wie hoch das Risiko für andere Menschen oder bei wiederholter Einnahme ist.

Bei 3-FPO fällt mein persönlicher Rückblick anders aus. Der Bodyload, also die körperliche Belastung beziehungsweise unangenehme Körperwirkung, war für mich deutlich. Die Erfahrung war nicht ausschließlich schlecht, aber danach hatte ich kein Bedürfnis, sie zu wiederholen. Dass mich ein mögliches Verbot weniger persönlich treffen würde, ist eine Aussage über meine Erfahrung und keine wissenschaftliche Rangliste der Stoffe.

Ein eigener Charakter ist kein Beleg für eine sichere oder vollständig verstandene Substanz

Wenn ich von einem eigenständigen Erlebnis spreche, meine ich meine Wahrnehmung. Ich behaupte damit nicht, dass 4-Pro-MET chemisch keine abgeleitete Verbindung wäre. Schon im damaligen Video habe ich eine mögliche Umwandlung zu 4-HO-MET als Erklärung diskutiert, nicht als gesicherten Ablauf beim Menschen.

Genauso wenig lässt sich aus einem künftig auftauchenden Nachfolger schließen, dass er gleich wirkt oder gleich riskant ist. Ein neuer Name und eine veränderte Struktur liefern noch keine belastbare Antwort auf Stoffwechsel, Verträglichkeit oder Langzeitfolgen. Meine ausführlichere Einordnung dazu steht im Artikel Warum „smooth“ eine Erfahrung beschreibt und keinen Sicherheitsbeleg.

Meine politische Sorge ist, dass immer neue Verbote einen Anreiz schaffen können, auf immer neue, weniger verstandene Verbindungen auszuweichen. Ich wünsche mir eine Drogenpolitik, die Selbstbestimmung, überprüfbare Qualität, Aufklärung und reale Gesundheitsrisiken ernst nimmt. Das ist meine Position. Sie ändert weder die geltenden Vorschriften noch macht sie einzelne Research Chemicals harmlos.

Welche Meldung als Nächstes wirklich zählt

Für die weitere Entwicklung lohnt sich der Blick auf die veröffentlichten Ergebnisse der 62. Sitzung, danach auf einen konkreten Verordnungsentwurf, die Befassung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Erst mit dem jeweiligen Dokument lässt sich die nächste Aussage zuverlässig treffen.

Dieser Beitrag behandelt die angekündigte Sitzung und die aktuelle Verbotsdiskussion. Die ältere Grundlageneinordnung zur Rechtslage von 4-Pro-MET hat ihren eigenen datierten Stand und ersetzt keine Prüfung späterer Änderungen. Insbesondere sollte aus keinem älteren Beitrag ein garantierter zukünftiger Rechtsstatus abgeleitet werden.

Häufige Fragen zum möglichen 4-Pro-MET-Verbot

Aus den für diesen Beitrag geprüften amtlichen Veröffentlichungen lässt sich das nicht belegen. Bestätigt ist die Sitzung am 1. Dezember 2026 mit einer geplanten Beratung über die Anpassung der NpSG-Anlage. Der veröffentlichte Tagesordnungstext nennt 4-Pro-MET nicht ausdrücklich.

Dieser Tag ist als Ausschusstermin angekündigt, nicht als Inkrafttreten einer Verordnung. Eine Empfehlung allein ändert die Rechtslage nicht. Maßgeblich wäre eine später verkündete Regelung mit einem konkreten Beginn.

Nach meinem Insiderhinweis sollen auch 3-FPO und die derzeit als legal angebotenen LSD-Derivate betroffen sein. Das steht aber noch nicht im veröffentlichten Tagesordnungstext. Welche Verbindungen erfasst würden, muss anhand des konkreten Änderungswortlauts geprüft werden. Eine pauschale Aussage über alle LSD-Derivate ist daraus nicht ableitbar.

Der bloße Erwerb oder Besitz zum eigenen Gebrauch ist nach § 4 NpSG grundsätzlich nicht strafbar. Für Stoffe der Anlage 1 besteht dennoch ein Erwerbs- und Besitzverbot; die Stoffe können sichergestellt und vernichtet werden. Diese Aussage betrifft das NpSG und ist nicht auf Stoffe übertragbar, deren Besitz nach dem BtMG strafbar ist.

Nein. Er berät und empfiehlt. Änderungen nach § 7 NpSG erfolgen durch Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums unter den dort genannten Voraussetzungen und mit Zustimmung des Bundesrates.

Bei den Tagesordnungen und Ergebnissen des BfArM, in den jeweiligen Bundesratsunterlagen und im Bundesgesetzblatt. Für die geltende Gesetzesfassung ist außerdem Gesetze im Internet eine zentrale Anlaufstelle. Achte immer auf Dokumentdatum und Inkrafttretensregel.

Quellen und redaktioneller Stand

Recherchestand: 4. November 2026. Persönliche Erfahrungen und politische Wertungen sind von amtlich belegbaren Verfahrensschritten getrennt. Das Beitragsbild ist eine KI-gestaltete Symbolmontage mit meinem Referenzfoto; es zeigt keinen tatsächlichen Verbotsbeschluss.

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